„Lohnt es sich, einen Markennamen vorbeugend weltweit schützen zu lassen, auch wenn wir ihn auf absehbare Zeit nur im deutschsprachigen Raum nutzen wollen?“ Dr. Bertram Rapp kennt die Antwort.
„Traditionell verwenden wir bei Produktnamen ausschließlich Kleinschreibung und keine Umlaute – z.B. allgaeu. Ist das auch bei einer geschützten regionalen Herkunftsbezeichnung erlaubt oder muss dafür die offizielle Schreibweise gewählt werden, um den Schutz in Anspruch zu nehmen?”
„Wie streng ist die Beifügung von Regionalnamen zu einer Marke geregelt, also zum Beispiel ‚Flugservice Schwaben‘ oder ‚Baumschule Lechfeld‘?“ Die Antwort kennt Ulrich Wohlfarth, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
„Kann es auch zur Zurückweisung eines Markenschutz-Antrags führen, wenn sich ein Markenname beim Aussprechen so ähnlich anhört wie ein anderer – insbesondere in anderen Sprachen (zum Beispiel ‚Dreier‘ und ‚Dryer‘)?“ Patentanwalt Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort.
„Kann man sich bestimmte Verfahren für flexible Arbeitszeitmodelle, die wir in unserer Gruppe entwickelt haben, und die Bezeichnung dafür schützen lassen? Wir wollen beim Recruiting damit werben und vermeiden, dass der Wettbewerb das einfach abkupfert.“ Die Antwort kennt Ulrich Wohlfarth, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
„Kann man sich auch einen Allerwelts-Nachnamen als Marke schützen lassen, wenn dabeisteht, in welcher Branche man tätig ist?“ Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort.
Wer in Canada oder Indonesien Produkte oder Dienstleistungen vertreibt und hierfür Markenschutz benötigt, musste bisher aufwändige und komplizierte Anmeldeverfahren betreiben. Jetzt wird es einfacher.
Das IHK-Wirtschaftsmagazin "Bayerisch-Schwäbische Wirtschaft" hat in Ausgabe 11/2017 einen Bericht von Dr. Bertram Rapp zu den Auswirkungen des Brexits auf die Markenstrategie für Unternehmen veröffentlicht.